Kautionswechsel — Kautionswechsel, s. Depotwechsel … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Kautionswechsel — Kautionswechsel, s. Depotwechsel … Kleines Konversations-Lexikon
Kautionswechsel — Wechsel, der zur Sicherung von Forderungen von einem Kreditinstitut in Verwahrung genommen wird und nach Vereinbarung mit dem Schuldner nicht in Umlauf gebracht werden darf. Der K. wird auch als Depotwechsel bezeichnet … Lexikon der Economics
Akzeptant — Als Bezogener (oder Trassat) wird im Geschäftsleben jene Person bezeichnet, die einen Geldbetrag bezahlen soll, über den ein Wechsel oder ein Scheck ausgestellt ist. Inhaltsverzeichnis 1 Wechsel 2 Scheck 3 Rechtsgrundlage 4 Weblinks // … Deutsch Wikipedia
Bezogener — (oder Trassat) ist der aus einem Wechsel oder einem Scheck zur Zahlung verpflichtete Schuldner. Wechsel Bei einem Wechsel ist die Anerkennung der Schuld durch das Akzept, die üblicherweise quer angebrachte Unterschrift auf der Urkunde, auf der… … Deutsch Wikipedia
Trassat — Als Bezogener (oder Trassat) wird im Geschäftsleben jene Person bezeichnet, die einen Geldbetrag bezahlen soll, über den ein Wechsel oder ein Scheck ausgestellt ist. Inhaltsverzeichnis 1 Wechsel 2 Scheck 3 Rechtsgrundlage 4 Weblinks // … Deutsch Wikipedia
Depotwechsel — (Deckungs , Kautionswechsel), der einem Gläubiger zur Sicherung einer bereits bestehenden oder einer künftigen Forderung übergebene, »in Depot« gegebene Wechsel (oft Blankowechsel, s.d.), von dem der Empfänger Gebrauch machen soll, wenn der… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Depotwechsel — Depotwechsel, Kautionswechsel, Wechsel, der zur Sicherung entnommener Vorschüsse vom Vorschußempfänger beim Gläubiger hinterlegt wird … Kleines Konversations-Lexikon
Depotwechsel — De|pot|wech|sel, der (Bankw.): als Sicherheit für einen Bankkredit hinterlegter Wechsel. * * * Depotwechsel [de po ], Kautionswechsel, ein Wechsel, der dem Gläubiger, z. B. einer Bank, zur Sicherheit übergeben, von diesem in ein Depot gelegt… … Universal-Lexikon
Rektawechsel — ⇡ Wechsel mit ⇡ Rektaklausel. Er kann nicht durch Indossament, sondern nur durch bürgerlich rechtliche Abtretung des Anspruchs übertragen werden (Art. 11 II WG), wodurch seine Weitergabe sehr erschwert ist. Er wird von Kreditinstituten… … Lexikon der Economics